Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fichtenberg

VO-ID212599

§ 10 Übergangsregelung

Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 9 § 11