Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fichtenberg
VO-ID212599§ 10 Übergangsregelung
Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.