Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Ferch
VO-ID212601§ 5 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.