Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Achte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten
VO-ID212641§ 1
Die Befugnis des für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zum
Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten nach
den §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 19 und 22 Absatz 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird
für die im Landkreis Potsdam-Mittelmark
geplanten Landschaftsschutzgebiete „Wittbrietzener Feldflur“ und „Ruhlsdorfer
Rieselfelder“ auf den Landkreis Potsdam-Mittelmark als untere
Naturschutzbehörde,
für das im Landkreis Teltow-Fläming geplante
Landschaftsschutzgebiet „Wierachteiche-Zossener Heide“ auf den Landkreis
Teltow-Fläming als untere Naturschutzbehörde und
für das im Landkreis Oberhavel geplante
Landschaftsschutzgebiet „Liebenberg“ auf den Landkreis Oberhavel als untere
Naturschutzbehörde
übertragen.