Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Achte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

VO-ID212641

§ 1

Die Befugnis des für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zum

Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten nach

den §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 19 und 22 Absatz 2 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird

für die im Landkreis Potsdam-Mittelmark

geplanten Landschaftsschutzgebiete „Wittbrietzener Feldflur“ und „Ruhlsdorfer

Rieselfelder“ auf den Landkreis Potsdam-Mittelmark als untere

Naturschutzbehörde,

für das im Landkreis Teltow-Fläming geplante

Landschaftsschutzgebiet „Wierachteiche-Zossener Heide“ auf den Landkreis

Teltow-Fläming als untere Naturschutzbehörde und

für das im Landkreis Oberhavel geplante

Landschaftsschutzgebiet „Liebenberg“ auf den Landkreis Oberhavel als untere

Naturschutzbehörde

übertragen.

§ 2