Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Oranienburg-Sachsenhausen
VO-ID212650§ 11 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.