Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Oranienburg-Sachsenhausen
VO-ID212650§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten.
(2) Die Schutzzonen sind in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 in der Anlage 3 und außerdem in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 in der Anlage 4, die aus 16 Blättern besteht, dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend.
(3) Zu Informationszwecken werden zusätzlich auf Papier ausgefertigte Exemplare der in Absatz 2 genannten Karten bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberhavel und der Stadt Oranienburg hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Diese Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Siegelnummer 20) versehen. Eine weitere so gesiegelte Ausfertigung der Karten befindet sich im Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(4) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.