Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Oranienburg-Sachsenhausen
VO-ID212650§ 6 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III B, III A und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.