Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Oranienburg-Sachsenhausen

VO-ID212650

§ 8 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten dieser Verordnung eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nummer 22 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.

(3) Befreiungen sind widerruflich und erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nummer 51 und von den Verboten gemäß § 4 Nummer 15 und 16 nicht widerruflich.

(4) Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 7 § 9