Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam - Wildpark

VO-ID212651

§ 11 Übergangsregelung

Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3 und 5 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 10 § 12