Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Strausberg

VO-ID212672

§ 11 Übergangsregelung

Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 10 § 12