Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Templin
VO-ID212675§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers in den Einzugsgebieten der Wasserwerke Templin I und II das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter ist der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Westuckermark.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.