Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Templin
VO-ID212675§ 11 Übergangsregelung
Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 und § 4 Nummer 1 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.