Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Fischereibeiräte
VO-ID212696§ 3 Die Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Berufung kann widerrufen werden, wenn
das Mitglied mehr als zweimal einer Sitzung des Beirates unentschuldigt ferngeblieben ist,
das Mitglied ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt,
das Mitglied dieses beantragt.
(2) Scheidet ein Mitglied eines Fischereibeirates vorzeitig aus, ist innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die §§ 1 und 2 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.