Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten bei der Strafvollstreckung im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Staatsanwaltschaft Neuruppin und der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Cottbus
VO-ID212711§ 1 Zuständigkeitszuweisung
(1) Der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wird für den Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder
aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Neuruppin die Zuständigkeit
für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und
Sicherung hinsichtlich der Verfahren zugewiesen, in denen die Rechtskraft der
zugrunde liegenden Entscheidung bis zum 31. Dezember 2012 eingetreten ist.
(2) Der Staatsanwaltschaft Potsdam wird für den Bezirk des Amtsgerichts Königs
Wusterhausen aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Cottbus die
Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln der
Besserung und Sicherung hinsichtlich der Verfahren zugewiesen, in denen die
Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung bis zum 31. Dezember 2012 eingetreten ist.
(3) Die
vorstehenden Zuweisungen gelten nicht, soweit die Staatsanwaltschaften Neuruppin und Cottbus zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften bestimmt sind.