Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten bei der Strafvollstreckung im Verhältnis der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Staatsanwaltschaft Neuruppin und der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Staatsanwaltschaft Cottbus

VO-ID212711

§ 1 Zuständigkeitszuweisung

(1) Der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wird für den Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder

aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Neuruppin die Zuständigkeit

für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und

Sicherung hinsichtlich der Verfahren zugewiesen, in denen die Rechtskraft der

zugrunde liegenden Entscheidung bis zum 31. Dezember 2012 eingetreten ist.

(2) Der Staatsanwaltschaft Potsdam wird für den Bezirk des Amtsgerichts Königs

Wusterhausen aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Cottbus die

Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln der

Besserung und Sicherung hinsichtlich der Verfahren zugewiesen, in denen die

Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung bis zum 31. Dezember 2012 eingetreten ist.

(3) Die

vorstehenden Zuweisungen gelten nicht, soweit die Staatsanwaltschaften Neuruppin und Cottbus zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften bestimmt sind.

§ 2