Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Nauen

VO-ID212718

§ 11 Übergangsregelung

Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 nach zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 10 § 12