Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Nauen
VO-ID212718§ 11 Übergangsregelung
Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 nach zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.