Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft“
VO-ID212723§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 679 Hektar. Es umfasst fünf Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Neuhausen/Spree
Kathlow
1, 3, 4, 5;
Neuhausen/Spree
Sergen
1, 3;
Neuhausen/Spree
Roggosen
1;
Neuhausen/Spree
Komptendorf
1;
Neuhausen/Spree
Gablenz
1;
Wiesengrund
Trebendorf
1;
Wiesengrund
Jethe
6.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummer 01 bis 05 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 01 bis 14 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 mit rund 63 Hektar und eine Zone 2 mit rund 129 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt.
Die Zone 1 umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Neuhausen/Spree
Kathlow
1, 3, 4;
Neuhausen/Spree
Sergen
1, 3;
Neuhausen/Spree
Roggosen
1;
Neuhausen/Spree
Komptendorf
1;
Neuhausen/Spree
Gablenz
1;
Wiesengrund
Jethe
6.
Die Zone 2 umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Neuhausen/Spree
Kathlow
1, 3, 4;
Neuhausen/Spree
Sergen
1;
Neuhausen/Spree
Roggosen
1.
Die Grenzen der Zonen 1 und 2 sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 01 bis 04 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 01 bis 14 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Spree-Neiße, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.