Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft“
VO-ID212723§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
die Nutzung des Grünlandes soll als Mähwiese erfolgen;
durch geeignete Maßnahmen der Wasserrückhaltung sollen hohe Grundwasserstände wiederhergestellt und ein maximaler Wasserrückhalt im Kathlower Bruch und im Sergener Luch gesichert werden, dabei werden oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April eines jeden Jahres angestrebt;
in den ausgebauten Abschnitten der Fließgewässer (Tranitz/Mühlenfließ und Grenzfließ) sollen naturnahe Verhältnisse wiederhergestellt und der Meliorationsgraben (Nummer 184) westlich des Kathlower Großteiches soll für einen besseren Wasserrückhalt umgestaltet werden;
die Wasserversorgung der Teichflächen soll gesichert werden;
das Mähen der Gräben soll nur bei Notwendigkeit und einseitig erfolgen;
für die Bewirtschaftung der Teiche:
der Großteich Kathlow soll aus naturschutzfachlichen Gründen mit einer geringen Besatzdichte (Abfischmenge von maximal 200 Kilogramm/Hektar) bewirtschaftet werden; wenn bei ungünstigen Wasserverhältnissen keine Fischproduktion erfolgt, soll der Großteich (entsprechend dem Wasserdargebot) mindestens von Januar bis Ende August angestaut werden;
in der Teichgruppe Sergen soll jährlich an mindestens einem Teich und am Schlossteich im mindestens 2- bis 3-jährigen Turnus eine Bewirtschaftung mit Amphibien förderndem Besatz zur Förderung der Rotbauchunke erfolgen,
für die Teiche soll ein Bewirtschaftungsplan erstellt werden, der folgende Mindestangaben enthält: Besatz nach Arten und Altersklassen, Bespannungszeiträume, Düngung, Teichpflege- und Sanierungsmaßnahmen jeweils nach Art, Umfang und Zeitpunkt;
Heiden, Trockenrasen und Dünen sollen durch Pflegemaßnahmen offen gehalten werden;
die Walderneuerung auf Flächen der in § 3 Absatz 2 genannten Lebensraumtypen soll vorrangig durch Naturverjüngung erfolgen;
innerhalb der Waldflächen sollen mindestens fünf Stück Altbäume je Hektar mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden. Als Altbäume gelten über 80 Jahre alte Nadelbäume sowie über 120 Jahre alte Laubbäume;
bei der Freihaltung der Hochspannungsleitungen soll das anfallende Gehölz-Schnittgut von der Fläche beräumt werden;
die Ackerflächen sollen extensiv, ohne den Einsatz chemisch-synthetischer Dünger, genutzt werden; an den Schlagrändern sollen Schon- und Blühstreifen angelegt werden;
in den Wald- und Forstflächen außerhalb der Zone 2 sollen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres keine Holzfällarbeiten durchgeführt werden.