Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“

VO-ID212729

§ 6 Befreiungen

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der

unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser

Verordnung gewähren.

§ 5 § 7