Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“
VO-ID212729§ 6 Befreiungen
Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser
Verordnung gewähren.