Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“

VO-ID212735

Volltext

Auf Grund des § 22 Absatz 1

und 2, des § 23 und des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom

29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 21

Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die Ministerin für

Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete

Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das

Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schwemmpfuhl“.

§ 2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet

hat eine Größe von rund 126 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Gerswalde

Gerswalde

1;

Gerswalde

Kaakstedt

1, 2.

Eine Kartenskizze zur

Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als

Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des

Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten

mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im

Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den

Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den

Blattnummern 01 bis 03 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über

die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des

Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit weiter gehenden Regelungen der

Grünlandnutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst rund 37 Hektar und liegt in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Gerswalde

Gerswalde

1;

Gerswalde

Kaakstedt

1.

Die Grenze der Zone 1 ist in

der in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karte sowie in den in Anlage 2

Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie

eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den

Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit

Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen

Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam

sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während

der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

(1) Schutzzweck des

Naturschutzgebietes, das ein Mosaik verschiedener Offenlandbiotope mit

eingestreuten Kleingewässern und Gehölzstrukturen in einer reliefreichen

jungpleistozänen Grund- und Endmoränenlandschaft umfasst, ist

die Erhaltung,

Wiederherstellung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender

Pflanzengesellschaften, insbesondere der Trocken- und Halbtrockenrasen, des

frischen bis feuchten Grünlandes, der feuchten und trockenwarmen

Hochstaudenfluren, der Kleingewässer, der Schwimmblattfluren, der Röhrichte, der

Feldgehölze, der Laubgebüsche und der naturnahen Wälder;

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von

§ 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte

Arten, insbesondere Wiesenschlüsselblume (Primula veris), Kartäusernelke

(Dianthus carthusianorum), Ähriger Blauweiderich (Veronica spicata), Gemeine

Grasnelke (Armeria maritima ssp. elongata), Sandstrohblume (Helichrysum

arenarium), Körnchensteinbrech (Saxifraga granulata) und Wasserschwertlilie

(Iris pseudacorus) sowie Strauchflechten der Gattung Cladonia;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles

Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere,

Vögel, Amphibien, Reptilien, Fische und Insekten, darunter im Sinne von § 7

Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng

geschützte Arten, insbesondere Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Neuntöter

(Lanius collurio), Bekassine (Gallinago gallinago), Rothalstaucher (Podiceps

griseigena), Ringelnatter (Natrix natrix), Laubfrosch (Hyla arborea),

Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Schwalbenschwanz

(Papilio machaon);

die Erhaltung der unter Nummer 1 aufgeführten Lebensräume zur Umweltbeobachtung und wissenschaftlichen Untersuchung ökologischer Zusammenhänge;

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der von vielfältigen Grünlandflächen, gliedernden Hecken und Feldgehölzen, Lesesteinhaufen sowie unterschiedlich ausgebildeten Kleingewässern geprägten Hügellandschaft;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Trittstein im regionalen Biotopverbund der Trockenrasen westlich der Uckerseen.

(2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwemmpfuhl“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des

Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Subpannonischen Steppentrockenrasen (Festucetalia vallesiacae) als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kamm-Molch (Triturus cristatus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4

Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach

§ 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des

Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine

Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere

verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Betreten außerhalb von Gewässerufern und Röhrichtflächen zum Zweck der Erholung sowie des nichtgewerblichen Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 nach dem 30. Juni eines jeden Jahres sowie das Betreten während winterlicher Frostperioden für Freizeitaktivitäten wie das Schlittenfahren;

außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit nicht

motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder

Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens

mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg;

Modellsport oder

ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür

bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu

lassen;

Be- und

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer

jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den

Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel

einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger

(zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm und aus Bioabfällen) zum Zwecke

der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder

auszubringen oder einzuleiten;

sonstige Abfälle im

Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu

lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu füttern oder

Futter bereitzustellen;

Tiere auszusetzen oder

Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren

nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten

oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der

Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen

oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder

abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel

jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden oder

sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen, wobei bei

Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat zulässig ist.

§ 5

Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den

Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5

Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten

fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür

genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland außerhalb der

Zone 1 als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Raufutter

verwertenden Großvieheinheiten (RGV) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird und

§ 4 Absatz 2 Nummer 15 gilt,

Grünland in der Zone 1

als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an

Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren

je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent

des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV)

entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und

Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle

einzusetzen,

die Nutzung der Grünlandflächen in der Zone 1 vor dem 16. Juni eines Jahres unzulässig ist,

Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt;

die dem in § 5

Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende

forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang

auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Arten der

potenziell natürlichen Buchenwaldgesellschaften mittlerer bis armer Standorte

(Perlgras-, Flattergras- und Hainrispengras-Hainbuchen-Buchenwald) eingebracht

werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten in gesellschaftstypischen Anteilen

unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

mindestens fünf Stämme

je Hektar mit einem Durchmesser von mehr als 40 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe

über dem Stammfuß bis zum natürlichen Absterben und Zerfall aus der Nutzung

genommen sein müssen,

stehendes Totholz mit

mehr als 35 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß

nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,

das Befahren des

Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,

§ 4 Absatz 2 Nummer 21

gilt;

die den in § 5

Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit

dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende

fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen

Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

§ 4 Absatz 2 Nummer 17

gilt,

der Fischbesatz nur

mit gebietsheimischen Arten erfolgt; § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung

bleibt unberührt,

Fanggeräte und

Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung von

Fischottern weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige

Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt

und die Angelfischerei vom Ufer aus nur außerhalb des Röhrichtgürtels betrieben

wird;

für den Bereich der

Jagd:

die rechtmäßige

Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa)

die Jagd in der

Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom

Ansitz aus erfolgt,

bb)

die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt,

die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.

Im Übrigen bleiben Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und die Anlage und Unterhaltung von Wildäckern unzulässig. Jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des

Brandenburgischen Jagdgesetzes bleiben unberührt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter Nummer 8 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten

Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige

Vereinbarungen hergestellt werden;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch jeweils nach

dem 30. Juni eines jeden Jahres;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung

rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie

Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher

Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der

Munitionsräumung nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes

bei der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-,

Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren

Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den

Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-

oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen; darüber hinaus

sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie

des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung

nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land

Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen

freigestellt;

Maßnahmen, die der

Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das

Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten

nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen

Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen

sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur

Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen

Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur

Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das

Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6

Pflege-, Entwicklungs- und

Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-,

Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Trocken- und

Halbtrockenrasen sollen nach Möglichkeit mit Schafen und Ziegen beweidet werden;

die Beweidung soll entsprechend einem regelmäßig fortzuschreibenden, mit der

unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplan durchgeführt werden;

Kleingewässer sollen

in ihrer Habitatfunktion für Rotbauchunke, Kamm-Molch und Laubfrosch erhalten

und verbessert werden; dazu sollen unter anderem besonnte Wasserflächen erhalten

oder wiederhergestellt werden;

der Erhalt der

Kleingewässer und die Regeneration der Moorstandorte soll durch abflussmindernde

Maßnahmen gesichert werden;

die Nutzung des

Grünlandes soll mosaikartig erfolgen;

bei erforderlichen

Nachsaaten von Grünland soll nach Möglichkeit Saatgut standorttypischer, im

Naturraum heimischer Arten und Sorten verwendet werden;

bei der Anpflanzung

von Flurgehölzen und Hecken sollen landschaftstypische und gebietsheimische

Arten wie Stiel- und Trauben-Eiche, Rotbuche, Hainbuche, Winter-Linde,

Eberesche, Schlehe, Eingriffeliger Weißdorn, Kreuzdorn, Hunds- und Weinrose, an

Feuchtstandorten auch Schwarz-Erle, Bruch- und Grau-Weide verwendet werden;

es sollen geeignete

Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 7

Befreiungen

Von den Verboten dieser

Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des

Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im

Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben

des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten

nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit

einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9

Duldungspflicht, Verhältnis

zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in

dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und

Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich

sind, richtet sich nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit

§ 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften

dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im

Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese

Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen

über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (insbesondere die

§§ 31 bis 33 und § 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, § 30 des

Bundesnaturschutzgesetzes), über das Netz „Natura 2000“ (§§ 33 und 34 des

Bundesnaturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender

Tier- und Pflanzenarten (§§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10

Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und

Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach

ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht

werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie

für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung

einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie

offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die

Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden

sind.

§ 11

Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1

Buchstabe a bis c tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese

Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. April 2013

Die Ministerin für Umwelt,

Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karte im

Maßstab 1 : 10 000

Titel:

Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“

Blattnummer

Unterzeichnung

1

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 2. April 2013

2. Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500

Titel:

Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet

„Schwemmpfuhl“

Blattnummer

Gemarkung

Flur

Unterzeichnung

01

Gerswalde

Kaakstedt

1

1, 2

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 2.

April 2013

02

Kaakstedt

1, 2

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin,

Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. April 2013

03

Gerswalde

Kaakstedt

1

2

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin,

Siegelnummer 21 des MUGV, am 2. April 2013

Anlage 3

(zu § 2 Absatz 2)

Flurstücksliste zur

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“

Landkreis:

Uckermark

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstück

Gerswalde

Gerswalde

1

1 anteilig, 2 bis 11, 12 anteilig, 14 anteilig, 15

anteilig, 16 bis 19, 20 anteilig, 21, 22 anteilig, 23 anteilig, 24 bis

26, 27 anteilig, 28/1 anteilig, 28/2 anteilig, 28/3, 29, 30 anteilig, 31

anteilig, 34 anteilig, 37 bis

40 jeweils anteilig, 82 anteilig, 83 anteilig, 84 bis 86, 87 anteilig,

88 anteilig, 89, 90/1, 90/2, 91 bis 93,

95 bis 105, 106 anteilig, 112/2 anteilig, 113, 114 bis 118 jeweils

anteilig, 153 anteilig, 268 bis 270,

271 anteilig;

Gerswalde

Kaakstedt

1

19, 20 bis 22 jeweils anteilig, 23, 24 anteilig;

Gerswalde

Kaakstedt

2

2 bis 6 jeweils anteilig, 8 bis 9 jeweils anteilig.

Flächen der Zone 1:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstück

Gerswalde

Gerswalde

1

4

anteilig, 5 bis 9, 11 anteilig, 12 anteilig, 104 anteilig, 106 anteilig,

113 bis 115 jeweils anteilig, 270;

Gerswalde

Kaakstedt

1

19,

20 bis 22 jeweils anteilig, 24 anteilig.