Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Damerower Wald, Schlepkower Wald und Jagenbruch“

VO-ID212751

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in den §§ 9 und 10 des Brandenburgischen

Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann

gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,

der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und

Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das

Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel

bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und

auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der

Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter

den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11