Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Damerower Wald, Schlepkower Wald und Jagenbruch“
VO-ID212751§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in den §§ 9 und 10 des Brandenburgischen
Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann
gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das
Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel
bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen.
Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und
auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der
Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter
den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.