Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Strausberg – Spitzmühle-Ost
VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015§ 5 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
landwirtschaft-, forstwirtschaft- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.