Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Strausberg – Spitzmühle-Ost

VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015

§ 5 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

das Betreten oder Befahren,

landwirtschaft-, forstwirtschaft- oder gartenbauliche Nutzung,

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 4 § 6