Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“
VO-NATSGSPREEWV§ 9 Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Wasserhaushalt verändernden Maßnahmen,
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen.
NatSGSpreewV
Fassung: 1990-09-12