Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“

VO-NATSGSPREEWV

§ 9 Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:

Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,

Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Wasserhaushalt verändernden Maßnahmen,

Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen.

NatSGSpreewV

Fassung: 1990-09-12

§ 8 § 10