Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“
VO-NSGATTERWASCH§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das als ein vielfältiges Feuchtgebiet mit Feuchtwiesen, Niedermooren, charakteristischen Waldbeständen, Quellen, Fließ- und Stillgewässern sowie seinen angrenzenden Trockenlebensräumen darstellt, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere des Feucht- und Nassgrünlandes, der nassen Hochstaudenfluren, der Röhrichte und Großseggensümpfe, der Laichkraut- und Schwimmblattgesellschaften, der Erlenbruch-, Erlen-Eschen- und Eichenwälder sowie der Sandmagerrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Pflanzenarten, beispielweise das Breitblättrige Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), die Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), der Fieberklee (Menyanthes trifoliata) und die Krebsschere (Stratiotes aloides);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere Säugetier-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie Wasserspitzmaus (Neomys fodiens), Kiebitz (Vanellus vanellus), Eisvogel (Alcedo atthis), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kranich (Grus grus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Weißstorch (Ciconia ciconia) und Waldeidechse (Lacerta vivipara);
die Erhaltung und Entwicklung als Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet mit regionaler Bedeutung für Wasservögel;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart als naturnahes, reich strukturiertes und von Fließ- und Stillgewässern geprägtes Feuchtgebiet im Neißeraum;
die Erhaltung und Entwicklung des regionalen Biotopverbundes der Feuchtgebiete zwischen Oder-Neißetal und Spreewald.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Feuchtwiesen Atterwasch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Kalkreichen Niedermooren als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Artenreichen montanen Borstgrasrasen (und submontanen auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Bachneunauge (Lampetra planeri), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.