Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckowseerinne“
VO-NSGBUCKOWSEERINNE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das Seen und Kleingewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und Verlandungszonen sowie der sie umgebenden strukturreichen Grünländer und Wälder umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen, der Frischwiesen und Frischweiden, der Feuchtwiesen, der Nasswiesen mit Orchideenstandorten, der Niedermoore, der Röhrichte und Seggensümpfe, der Schwimmblatt- und Unterwasserpflanzengesellschaften, der Gebüsche frischer und feuchter Standorte, der Segetalflora, der Erlenbrüche, der Eichen-Hainbuchenwälder, der Ulmen-Hangwälder, der Buchenwälder sowie der naturnahen Erlen-Eschenwälder;
die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Calla (Calla palustris), Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Leberblümchen (Hepatica nobilis), Wasserfeder (Hottonia palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere vom Aussterben bedrohter oder stark gefährdeter Amphibien- und Vogelarten (Wasser-, Sumpf-, Greif- und Schreitvögel); darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Vögel, Amphibien und Reptilien, beispielsweise Drosselrohrsänger, Kleines Sumpfhuhn, Rohrschwirl, Rothalstaucher, Schwarzspecht, Sperbergrasmücke, Tüpfelralle, Kamm-Molch, Rotbauchunke, Knob-lauchkröte, Laubfrosch, Moorfrosch und Waldeidechse;
die Entwicklung der naturfernen Kiefern-, Fichten-, Birken- und Aspenforsten zu naturnahen, reich strukturierten Mischwäldern;
die Erhaltung der besonderen Eigenart eines eiszeitlich geprägten Landschaftsraumes mit seinem reich strukturierten Mosaik der für eine subglazial angelegte Schmelzwasserrinne charakteristischen Lebensräume;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes zwischen dem Werbellinseegebiet im Westen und der östlich des Gebietes liegenden Stadtsee-Rinne.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buckowseerinne“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) und Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpion betuli) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-adion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus sericeus), Steinbeißer (Cobitis taenia) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.