Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Calpenzmoor“

VO-NSGCALPENZMOOR

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben benannt:

die Feuchtwiesen sollen durch geeignete Maßnahmen wie die Wiederaufnahme der Mahd von Verbuschung freigehalten werden;

die fischereiliche Nutzung soll auf Basis der gebietstypischen Artenzusammensetzung und der Abschöpfung des natürlichen Zuwachses erfolgen;

der Rückbau nicht mehr erforderlicher Entwässerungsanlagen, insbesondere der Sammelgräben zum Pumpwerk sowie die Förderung der natürlichen Verlandungsprozesse der Entwässerungsgräben durch das Unterlassen der Grabenberäumung, wird angestrebt;

die Renaturierung des Hasellauchs durch Entfernung der Hausmüllaufschüttungen wird angestrebt.

§ 5 § 7