Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“

VO-NSGCHARLOTTENHOEHE

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Charlottenhöhe“.

§ 2