Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“
VO-NSGCHARLOTTENHOEHE§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Charlottenhöhe“.