Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“

VO-NSGCHARLOTTENHOEHE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein großflächiges Mosaik verschiedener, für den Naturraum repräsentativer trockener Offenlandbiotope mit eingestreuten Kiefernforsten und Feuchtbiotopen darstellt, ist

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Sand- und Halbtrockenrasen verschiedenster Ausprägung, von Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten, Hochstaudenfluren und Verlandungszonen, von eingestreuten Gehölzbeständen und naturnahen Wäldern;

die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Sandstrohblume (Helichrysum arenarium), Küchenschelle (Pulsatillapratensis) und Krebsschere (Stratiotes aloides);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere der Insektenfauna wie beispielsweise Tagfalter-, Widderchen-, Käfer- und Heuschreckenarten sowie störungsempfindlicher Vogelarten wie Röhrichtbewohner, Greifvögel und Bewohner der Offenlandbiotope;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender Tierarten, darunter gefährdeter oder nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten wie Neuntöter (Lanius collurio), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) und Heidelerche (Lullula arborea), der Lurche wie Laubfrosch (Hyla arborea), der Kriechtiere wie Zauneidechse (Lacerta agilis), der Schmetterlinge wie Zwergbläuling (Cupido minimus) und Mattscheckiger Braun-Dickkopffalter (Thymelicus acteon), der Libellen wie Glänzende Binsenjungfer (Lestes dryas), der Springschrecken wie Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens), der Spinnentiere wie Wasserspinne (Argyroneta aquatica) und der Krebse wie Edelkrebs (Astacus astacus);

die Sicherung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere als Untersuchungsbereich der zoologischen, botanischen, gewässerökologischen und geologischen Forschung;

die Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes als reich gegliederter, hügeliger und größtenteils gehölzfreier Bestandteil einer endmoränenartigen Rückzugsstaffel mit eingelagerten Seen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Charlottenhöhe“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, Trockenen europäischen Heiden und Kiefernwäldern der sarmatischen Steppe als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Subpannonischen Steppen-Trockenrasen als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus cristatus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4