Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“

VO-NSGCHARLOTTENHOEHE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Pflegemaßnahmen wie Plaggen, kontrolliertes Brennen und Entbuschung sollen zur Weiterentwicklung von Trockenrasen- und Heidebereichen durchgeführt werden;

Flachland-Mähwiesen sollen zweischürig gemäht werden;

die Kiefernforste sollen zu reichstrukturierten, naturnahen Wäldern mit hohem Totholzanteil umgebaut werden.

§ 5 § 7