Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“
VO-NSGCHARLOTTENHOEHE§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Pflegemaßnahmen wie Plaggen, kontrolliertes Brennen und Entbuschung sollen zur Weiterentwicklung von Trockenrasen- und Heidebereichen durchgeführt werden;
Flachland-Mähwiesen sollen zweischürig gemäht werden;
die Kiefernforste sollen zu reichstrukturierten, naturnahen Wäldern mit hohem Totholzanteil umgebaut werden.