Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“

VO-NSGFINOWTALPREGNITZ

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 821 Hektar. Es umfasst in zwei Teilflächen Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Biesenthal

Biesenthal

1 bis 6, 15, 16;

Melchow

Spechthausen

1;

Schorfheide

Finowfurt

3 bis 5, 13, 14;

Marienwerder

Marienwerder

2, 4 bis 8;

Wandlitz

Prenden

4 bis 6, 11, 12, 13;

Marienwerder

Sophienstädt

1 bis 3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten sieben topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 3 mit den laufenden Nummern 1 bis 21 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3