Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“

VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015

§ 11 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10 § 12