Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görlsdorfer Wald“

VO-NSGGOERLSDORFERWALD_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Hinsichtlich der sich nachbergbaulich neu einstellenden hydrologischen Verhältnisse soll der Erhalt der vorhandenen Feuchtgebiete Berücksichtigung finden, insbesondere gilt es, die Wasserversorgung für den Freiweidengraben und den Großteich abzusichern.

Ackerflächen sollten in extensive Nutzungsformen überführt werden, dabei sollen insbesondere durch Dauergetreideanbau Ackerwildkräuter gefördert werden.

Der Kiefernbestand sollte vor allem über Naturverjüngung in einen naturnahen Eichenmischwald umgebaut werden.

§ 5 § 7