Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“
VO-NSGGOHRISCHEHEIDE§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).