Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“
VO-NSGGOHRISCHEHEIDE§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die nährstoffarmen Offenlandbereiche sollen durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Schafbewei-dung, freigehalten werden;
die Umsetzung von Maßnahmen zur Schaffung von Sekundärbiotopen wie vegetationsarmen Sandrohböden mit temporären Kleingewässern;
die Kiefernforste sollen zu strukturreichen, naturnahen Wäldern entwickelt werden.