Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“

VO-NSGGOHRISCHEHEIDE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die nährstoffarmen Offenlandbereiche sollen durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Schafbewei-dung, freigehalten werden;

die Umsetzung von Maßnahmen zur Schaffung von Sekundärbiotopen wie vegetationsarmen Sandrohböden mit temporären Kleingewässern;

die Kiefernforste sollen zu strukturreichen, naturnahen Wäldern entwickelt werden.

§ 5 § 7