Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gränert“

VO-NSGGRAENERT_2016

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

die Ausbringung von Mineraldünger im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,

die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19, 23 und 24 gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

Kahlschläge über 1 Hektar Größe nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu führen sind,

bei der Wiederaufforstung keine fremdländischen Baumarten eingebracht werden,

keine Erstaufforstung erfolgt;

die im Sinne des § 4 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß

das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,

abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 17 ein Fischbesatz mit heimischen Arten zulässig bleibt und für den Besatz mit nichtheimischen Arten die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres vorzugsweise vom Ansitz aus erfolgt,

Fuchs und Schwarzwild vorzugsweise bejagt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen, die der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bezüglich des Breitling- und Möserschen Sees dienen sowie das Befahren dieser Bundeswasserstraße;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6