Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großes Fenn“
VO-NSGGROSSESFENN_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzen der Moorgesellschaften (zum Beispiel Scheidiges Wollgras) und anderer standorttypischer Arten;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Insektenarten (Schmetterlinge), als Brut- und Nahrungsgebiet für Groß-, Wasser- und Watvögel sowie als Rückzugsgebiet für Amphibien;
aus ökologischen Gründen, insbesondere
zur Beobachtung der natürlichen und vom Menschen nicht weiter beeinflußten Entwicklung,
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstreinigungskraft der Gewässer sowie zur Verbesserung der Wasserqualität,
zur Renaturierung als saures Hochmoor,
wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des regionalen Biotopverbundes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Großes Fenn“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Übergangs- und Schwingrasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Kammmolch (Triturus cristatus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Heldbock (Cerambyx cerdo) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.