Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hispe“

VO-NSGHISPE_2016

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18 und 20 gelten;

auf Grünland Wirtschaftsdünger nur bis zu einer entsprechenden Tierhaltung von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar eingesetzt werden darf und dabei keine chemisch-synthetischen Stickstoffverbindungen, leicht lösliche Phosphate oder chlorhaltige Kalidünger verwendet werden;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

Kahlschläge verboten sind,

die Einbringung von fremdländischen Baumarten verboten ist;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Jagd auf Federwild verboten ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzellfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Rechtsverordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6