Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutung Sähle“
VO-NSGHUTUNGSAEHLE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein nährstoffarmes Torfmoosmoor mit gehölzarmer, moosreicher Moorvegetation, ein angrenzendes Feldgehölz sowie einen durch Schafhutung entstandenen großflächigen Sandtrockenrasen umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorgehölze, Feucht-, Frisch- und Großseggenwiesen, Röhrichte und der Schafschwingel-Trockenrasen,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere Großvogel-, Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten;
die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfiris (Iris pseudacorus), Gewöhnliche Grasnelke (Armeria elongata), Kammwurmfarn (Dryopteris cristata) und Fieberklee (Menyanthes trifoliata);
die Wiederherstellung eines naturnahen Wasserhaushalts und die Sicherung der Wasserspeicherfä-higkeit des Kesselmoores,
die Erhaltung der besonderen Eigenart und Vielfalt des Gebietes in seiner kleinräumigen Verzahnung von nassen bis trockenen Standorten.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Uckermärkische Seenlandschaft“ nach der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie – in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Kranich (Grus grus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) und Heidelerche (Lullula arborea) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hutung Sähle“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Moorwäldern als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Rotbauchunke (Bombina bombina) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.