Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jägersberg-Schirknitzberg“
VO-NSGJAEGERSBERG_2015§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
alle Flächen sollen so erhalten und gegebenenfalls genutzt, durch geeignete Maßnahmen entwickelt beziehungsweise der Entwicklung überlassen werden, daß dem Grundanliegen der Erhaltung einer vielgestaltigen, sich natürlich wandelnden Landschaft mit Offenlandschaften, standortgerechten und heimischen Gehölzen und Wäldern aller Altersstadien entsprochen wird;
auf den drei ehemaligen Schießbahnen sollen jeweils geeignete Flächen offengehalten werden.