Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Röder“

VO-NSGKLEINEROEDER

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

es sollen Maßnahmen zur Anhebung der Grundwasserstände im Bereich des Niedermoores durchgeführt werden;

in dem in § 3 Absatz 2 genannten prioritären Lebensraumtyp „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) sollen keine forstlichen Maßnahmen erfolgen;

für die Teiche soll ein Bewirtschaftungsplan erstellt werden, der folgende Mindestangaben enthält: Besatz nach Arten und Altersklassen; Bespannungszeiträume; Düngung, Teichpflege- und Sanierungsmaßnahmen jeweils nach Art, Umfang und Zeitpunkt;

Teichdämme und Wege sollen in der Zeit vom 1. März bis zum 15. November eines jeden Jahres nicht mit schlagenden oder rotierenden Mähwerken (Mulchern) gemäht werden;

die Kleine Röder soll renaturiert und Seitenarme wieder an das Fließgewässer angebunden werden. Dabei soll die ökologische Durchgängigkeit der Kleinen Röder verbessert und ein Gewässerrandstreifen entwickelt werden;

die naturnahen Uferzonen und Röhrichtbestände an den Teichen sollen erhalten und entwickelt werden.

§ 5 § 7