Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Plessower See“
VO-NSGKLPLESSOWERSEE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Feuchtgebiet mit einem Flachsee und kalkreichen Verlandungs- und Quellmooren in der Brandenburg-Potsdamer Havelniederung ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Wasserpflanzengesellschaften wie Armleuchteralgen-, Nixenkraut- und Wasserschlauchgesellschaften, Röhrichtgesellschaften mit Schwimmröhrichten, Feuchtgrünland, Weidengebüsche und Erlenbrüche,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brutgebiet für Wasservögel;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise die Krebsschere(Stratiotes aloides);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Kranich (Grus grus), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Wasserspitzmaus (Neomys fodiens), Ringelnatter (Natrix natrix), Moorfrosch (Rana arvalis) und Glänzende Binsenjungfer (Lestes dryas);
die Erhaltung des Sees wegen seiner besonderen Eigenart als durch Nutzungen wenig beeinflusster, schwach eutropher Flachsee mit vollständiger Vegetationszonierung und unverbauten Ufern;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Kleinen Plessower See, dem Krielower See und der Havel.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kleiner Plessower See“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen und Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianaeals als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Bitterling (Rhodeus amarus), Zierlicher Tellerschnecke (Anisus vorticulus), Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.