Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krahner Busch“

VO-NSGKRAHNERBUSCH_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 167 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen

Reckahn

Flur 3

Flurstück 118;

Krahne

Flur 7

Flurstücke 1 anteilig, 5-8 jeweils anteilig, 10-16 jeweils anteilig, 114, 115;

Flur 8

Flurstücke 59-70 jeweils anteilig, 71-98, 99 anteilig, 100-133, 134/3, 134/4, 148-156,

157 anteilig, 158-193, 194 anteilig, 195-201, 227-273, 341-346 jeweils anteilig,

348-352 jeweils anteilig, 353, 354 anteilig, 355-370, 378.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krahner Busch“ und drei Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0907-111 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte mit der Blattnummer 1 der Gemarkung Reckahn, Flur 3 und den Flurkarten mit den Blattnummern 2 (Flur 8) und 3 (Flur 7) der Gemarkung Krahne, jeweils im Maßstab 1 : 3 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3