Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krahner Busch“
VO-NSGKRAHNERBUSCH_2016§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
die im Naturschutzgebiet vorhandenen Aufforstungen mit Pappeln und deren Unterbau mit Fichten, sollen durch standortgerechte heimische Baumarten ersetzt werden;
bei der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Bedienung der Stauanlagen soll darauf geachtet werden, daß möglichst optimale Bedingungen für die Existenz der typischen Pflanzengesellschaften und der an Feuchthabitate gebundenen Tierarten gewährleistet werden.