Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krossener Busch“
VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
Maßnahmen zur Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerstruktur.
Nadelholzbestände sollten in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgewandelt werden.