Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krossener Busch“

VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

Maßnahmen zur Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerstruktur.

Nadelholzbestände sollten in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgewandelt werden.

§ 5 § 7