Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kanalwiesen Wendisch Rietz“
VO-NSGKWWENDISCHRIETZ§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Grünlandflächen und Hochstaudenfluren sollen von Gehölzen freigehalten werden;
bei der Bewirtschaftung der Grünlandflächen sollen Pfeifengraswiesen regelmäßig einmal pro Jahr im Herbst gemäht werden und die Beweidung oder Mahd des sonstigen Grünlandes soll nicht vor dem 16. Juni eines Jahres erfolgen;
bei der Bewirtschaftung der Wälder
sollen Kiefernreinbestände auf geeigneten Standorten in naturnahe Mischwälder umgebaut werden,
sollen Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
soll stehendes Totholz nicht gefällt und liegendes Totholz nicht entfernt werden,
sollen auf Mooren und in den Restbeständen der alten bodensauren Eichenwälder keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
soll eine Ausbreitung von Gehölzen, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften nicht entsprechen, verhindert werden,
soll keine flächige tiefgreifende in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung erfolgen und zum Befahren des Waldes sollen nur Waldwege und Rückegassen genutzt werden;
offene Stellen der Binnendünenausläufer sollen durch gelegentliches Plaggen und Entbuschen wiederhergestellt oder entwickelt werden;
der Wasserstand der Versumpfungs- und Kesselmoore soll durch Schließung der Entwässerungsgräben erhöht werden.