Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lehniner Mittelheide und Quellgebiet der Emster“

VO-NSGLEHNMITTELHEIDE_2016

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß auf Grünland die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 21 und 22 gelten, ausgenommen die Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung, wobei zu beachten ist, daß Nährstoffeinträge in Gewässer vermieden werden;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß

Erstaufforstungen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich sind,

Kahlschläge über 1 Hektar verboten sind,

das Anpflanzen von fremdländischen Baumarten verboten ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt und es verboten ist

am Mittelsee zu angeln,

fischereiwirtschaftliche Verfahren, die zur Gewässereutrophierung und zu anderen Schädigungen der Gewässer führen, anzuwenden,

Fischbesatz mit nichtheimischen Arten durchzuführen;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,

am Mittelsee die Jagd auf Wasservögel verboten ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die Verlegung von Schmutzwasserleitungen zur gemeinsamen Abwasserentsorgung der Gemeinden Rädel, Emstal und Lehnin mit der Maßgabe, daß die Trassenführung zwischen Lehnin und Emstal entlang der Verbindungsstraße erfolgt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6