Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lubowsee“
VO-NSGLUBOWSEE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein vielfältig ausgestattetes, naturnahes und störungsarmes Feuchtgebiet im Einzugsbereich des Lubowsees und der Briese im Naturraum des Westbarnim umfasst, ist:
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Moorpflanzengesellschaften, Großseggenrieden, Erlenbruchwäldern, Feuchtwiesen, Röhrichten und artenreicher Ufervegetation sowie die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Grünlandbereiche;
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Sumpf-Calla (Calla palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia) und Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere als bedeutendes Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Sumpf- und Wasservögel sowie als Reproduktionsgebiet für Amphibien und als Lebensraum für Libellen (Odonata), darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie Eisvogel (Alcedo atthis), Bekassine (Gallinago gallinago), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Moorfrosch (Rana arvalis) und Ringelnatter (Natrix natrix);
die Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Teil einer postglazialen Schmelzwasserrinne und Endglied einer durch Fließgewässer verbundenen Seenkette, die über die Briese zur Havel entwässert sowie des regionalen Biotopverbundes zwischen Feuchtlebensräumen entlang dieser Seen- und Fließgewässerkette.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lubowsee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion ceruleae), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.