Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Kleiner Möggelinsee“

VO-NSGMOEGGELINSEE_2015

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung von Niederungsbereichen im Naturraumverbund zwischen Nuthe-Notte-Niederung und dem Dahmeseengebiet in ihrer reichen Ausstattung mit Verlandungs- und Versumpfungsmooren, Seen und Kleingewässern, Röhrichten und Bruchwäldern sowie Binnendünen mit Kiefernwäldern und Trockenrasen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Großer und Kleiner Möggelinsee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Inte-resse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Fischotter (Lutra lutra), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

die Erhaltung weiterer stark gefährdeter Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten, insbesondere der nährstoffarmen Sandstandorte wie Flechten-Kiefernwälder, der mesotrophen und eutrophen Moore und Standgewässer wie Moortümpel-Wasserschlauch-Gesellschaften, Krebsscheren-Gesellschaften, Schneide-Röhrichte sowie Schwimmblatt-, Röhricht- und Armleuchteralgengesellschaften, der Weidengebüsche und Erlenbruchwälder, der Feuchtwiesen sowie der basiphilen Halbtrockenrasen;

die Erhaltung als Zufluchtsort und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften wie Vögel, insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten und der Höhlenbrüter, sowie von Amphibien und Reptilien.

§ 2 § 4