Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Kleiner Möggelinsee“
VO-NSGMOEGGELINSEE_2015§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
Nicht standortgerechte oder nicht heimische Forstkulturen, insbesondere Pappelaufforstungen, sollen im Rahmen waldbaulicher Maßnahmen zu naturnahen, strukturreichen Wäldern umgebaut werden.
Altholzbestände aus Eichen und Kiefern sollen als dauerhafte Strukturelemente erhalten und entwickelt werden.
Die Feuchtwiesen sollen in einer zeitlichen Abfolge entsprechend den Empfehlungen des Pflegekalenders der unteren Naturschutzbehörde Teltow-Fläming gemäht werden.