Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mühlenteich“
VO-NSGMUEHLENTEICH_2015§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Teil einer glazialen Schmelzwasserabflussrinne in der naturräumlichen Einheit Dosseniederung, mit zum Teil verlandenden Restgewässern, ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Verlandungsgesellschaften, wie beispielsweise Röhrichte und Großseggenriede,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für röhrichtbewohnende Vogelarten und als Rückzugsgebiet für Reptilien, Amphibien und an aquatische Lebensräume gebundene Säugetiere sowie als regional bedeutsamer Sammel- und Rastplatz nordischer Zugvögel;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Große Teichrose (Nuphar lutea) und Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten, beispielsweise Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Kranich (Grus grus), Schwarzstorch (Ciconianigra), Rothalstaucher (Podiceps grisegena) und Eisvogel (Alcedo atthis);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen den Naturschutzgebieten „Bückwitzer See und Rohrlacker Graben“ und „Stepenitz“.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mühlenteich“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.