Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nonnenfließ-Schwärzetal“
VO-NSGNONNENFLIESSSCHW_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
in seiner Gesamtheit als naturnahes und abschnittsweise natürliches Fließgewässersystem mit einer für Nordbrandenburg einmaligen Gewässermorphologie, mit hervorragender Wasserqualität sowie einem überregional bedeutsamen Bestand an vom Aussterben bedrohten und stark gefährdeten Tierarten;
mit seinen komplexen Lebensgemeinschaften und Arten der schnellfließenden, sommerkühlen Bäche, insbesondere von Weich- und Krebstieren, Wasserinsekten, Rundmäulern und Fischen;
mit seinem naturnahen Biotopgefüge im Randbereich des Fließgewässersystems, insbesondere den Quellen und Quellfluren, den Kleingewässern und Weihern, Röhrichten, Hochstaudenfluren, Wiesen und naturnahen Wäldern;
mit seinem natürlichen Biotopverbund im aquatischen, semi-aquatischen und terrestrischen Bereich sowie zu benachbarten Gewässern;
wegen seiner besonderen Bedeutung für die wissenschaftliche Forschung und Lehre, insbesondere auf den Gebieten der Gewässerökologie, der Entomo- und Ichthyofaunistik, der Forstwissenschaften und der Geologie;
wegen seiner hervorragenden Schönheit, seiner strukturellen Vielfalt und besonderen Eigenart als tief in die Landschaft eingeschnittene, steil zum Eberswalder Urstromtal abfallende eiszeitliche Schmelzwasserrinne.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Nonnenfließ-Schwärzetal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Kalkreichen Niedermooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) und Alten boden-sauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Groppe (Cottus gobio), Bachneunauge (Lampetra planeri), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.