Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelsiger Luch“

VO-NSGOELSIGERLUCH_2015

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zur Stabilisierung und zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes soll der Grundwasserstand auf der Grundlage eines hydrologischen Gutachtens langfristig angehoben werden;

zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Übergangs- und Schwingrasenmoores und des Birkenmoorwaldes soll in der unmittelbaren Umgebung (Einwirkungszone) des Gebietes auf Düngung und Pflanzenschutzmittel aller Art dauerhaft verzichtet werden;

zum Schutz der naturnahen Waldstrukturen und der Population des Hirschkäfers sollte auf eine forstliche Bewirtschaftung verzichtet werden;

der Naturverjüngung von Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation ist der Vorzug vor anderen Verjüngungsmaßnahmen einzuräumen.

§ 6 § 8